Nachdem das Landgericht Lübeck entschied, dass allein die Gefahr der Schimmelpilzbildung eine Mietminderung rechtfertigt, hob der BGH diese Entscheidung auf.

Als Begründung führte der BGH unter anderem an, dass bei älteren Wohnungen die damals geltenden Bauvorschriften zugrunde lagen. Der Mieter kann somit nur den Wohnstandard erwarten, den die Wohnung zum Zeitpunkt der Errichtung aufwies.

Wärmebrücken in Außenwänden seien nicht als Mangel einer Wohnung anzusehen, wenn diese zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes allen geltenden Vorschriften und Normen entsprachen.


Beim Lüften nahmen die Richter des BGH den Mieter in die Pflicht. Wie oft und wie lange gelüftet werden muss, hänge jedoch vom Einzelfall ab.
Somit wird der Streit um den Schimmel zwischen Mietern und Vermietern weitergehen.

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