Wenn ein Gebäude neu gebaut wird, muss immer ein Energieausweis ausgestellt werden. Dieser wird vom Planer, oder Architekten ausgehändigt.
Wird ein Gebäude umfassend saniert und nach EnEV eine ernergetische Gesamtbilanzierung durchgefüht, wie es beispielsweise eine Sanierung zu einem KfW-Effizienzhaus erfordert, gilt gleiches.
Weiterhin ist ein Ausweis notwendig, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder neu vermietet werden soll. Effizienzklasse und Energiekennwert müssen in der Immobilienanzeige veröffentlicht werden. Bei alten Ausweisen ohne Effizienzklasse, reicht die Veröffentlichung des Energiekennwerts.
Der Eigentümer oder Verkäufer einer Immobilie ist verpflichtet dem Kaufinteressenten den Energieausweis zeigen. Der neue Eigentümer erhält ein Exemplar oder eine Kopie. Gleiches gilt gegenüber Mietern bei der Neuvermietung einer Wohnung bzw. eines Hauses. Der Energieausweis muss aber nur bei einem Nutzerwechsel vorgelegt werden. Baudenkmäler sowie kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern unterliegen nicht der Ausweispflicht.
Die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises können nicht auf die Mieter umlegt werden. Wohnungseigentümer in Eigentümergemeinschaften haben bei Verkauf oder Vermietung ihrer Wohnung gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf rechtzeitige Bereitstellung des Ausweises. Die Kosten sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.
Für Wohngebäude gelten in Sachen Energieausweis folgende Regelungen:
Neubauten:
- Der bedarfsorientierte Energieausweis ist ab sofort Pflicht.
Häuser nach umfassender Sanierung (mehr als 50 Prozent der Gebäudehülle wurde verändert) und/oder nach einer Modernisierung mit öffentlichen Mitteln:
- Der bedarfsorientierte Energieausweis ist ab sofort Pflicht.
Häuser mit bis zu vier Wohnungen, die vor 1965 errichtet wurden:
- Ein bedarfsorientierter Energieausweis ist ab 1. Juli 2008 vorgeschrieben.
Häuser mit bis zu vier Wohnungen, die zwischen Anfang 1966 und 1. November 1977 errichtet wurden:
- Ein Energieausweis ist ab 1. Januar 2009 vorgeschrieben.
Häuser, die nach 1978 errichtet wurden oder mehr als vier Wohnungen haben:
- Der Eigentümer muss ab 1. Januar 2009 einen bedarfsorientierten oder einen verbrauchsorientiertenEnergieausweis vorlegen.
Nichtwohngebäude:
- Ab 1. Juli 2009 ist ein Energieausweis vorgeschrieben. In gemischt genutzten Gebäuden wird der Wohnteil unabhängig vom Nichtwohnteil beurteilt.
Öffentliche Gebäude:
- Sich selbst nimmt der Staat weitgehend von der Pflicht aus. Nur für öffentliche Gebäude mit mehr als 1000 Quadratmeter Nutzfläche, in denen viel Publikum verkehrt, muss ein Energieausweis ausgestellt werden.