Grundsätzlich müssen Sie als Mieter nur die Informationen preisgeben, die Ihre Zuverlässigkeit belegt.
Als Mieter sind Sie nur bei solchen Fragen zur Wahrheit verpflichtet,

die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis relevant sind.

Bei allen Fragen, die das Mietverhältnis betreffen, gibt es ein berechtigtes Interesse an richtigen Informationen. Zum Beispiel die Höhe des Einkommens und damit die Bonität des Mieters. Es ist jedoch zu beachten, dass viele Fragen erst gestellt werden dürfen, wenn der potentielle Mieter seinen Willen kundtut, die Wohnung anzumieten.


Laut DSGVO müssen die abgefragten Informationen für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden (Art. 5 (1) b) und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Art. 5 (1) c). Zudem kommt es auch auf den Zeitpunkt an.

Nicht erfragen dürfen Vermieter:

  • Fragen nach den weltanschaulichen oder religiösen Ansichten des Bewerbers
  • Fragen zu Vorstrafen und laufende strafrechtlichen Ermittlungen
  • Angaben zum bisherigen Vermieter
  • Fragen zu Partei- oder Vereinsmitgliedschaften
  • pauschale Fragen nach der ethnischen Zugehörigkeit des Mietinteressenten
  • Generelle Fragen zum schutzwürdigen Bereich des Mietinteressenten:

Familienplanung, welche Instrumente er spielt und nach Ansicht von Datenschützern auch der Familienstand. Denn wird der Ehepartner nicht Mietvertragspartei entsteht keine gesamtschuldnerische Haftung und ist somit für den Vermieter nicht von wirtschaftlichem Interesse. Die gesamtschuldnerische Haftung ergibt sich ohnehin, wenn der Ehepartner Vertragspartei wird.

Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom bisherigen Vermieter: Als Vermieter besteht kein Recht darauf, eine solche zu verlangen.

Zurück