Im Baulastenverzeichnis sind öffentlich-rechtliche Belastungen verzeichnet, die auf einem Grundstück ruhen.
Zufahrtsbaulasten
Beispiel: Über Ihr Grundstück führt die Zufahrt zu einer öffentlichen Straße.
Abstandsflächenbaulasten für andere Grundstücke
Beispiel: Sie haben die Abstandsfläche des Nachbargrundstücks übernommen. Daher müssen Sie bei einer Bebauung den doppelten Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten.
Diese Baulasten sind nur im Baulastenverzeichnis eingetragen, nicht im Grundbuch. Wollen Sie ein Grundstück erwerben, sollten Sie nicht nur das Grundbuch, sondern auch das Baulastenverzeichnis einsehen.
Im Grundbuch sind Grunddienstbarkeiten eingetragen. Diese sind keine öffentlich-rechtlichen Belastungen, sondern privatrechtliche Verpflichtungen. Beispiel: Sie gestatten Ihrem Grundstücksnachbarn, sein Abwasser über Ihr Grundstück zu leiten.
Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung erfolgt durch die Eintragung der Baulast.
Von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist die Dienstbarkeit (privatrechtliche Verpflichtung) zu unterscheiden. Diese Dienstbarkeit dient dem sich beschränkenden Eigentümer dazu, sich einen Ausgleich in Geld zu verschaffen.
Baulasten wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Baulasten haben solange Bestand, bis kein öffentliches Interesse mehr an ihrer Aufrechterhaltung besteht, d.h., die Baulast kann nur dann entfallen, wenn auch ohne sie kein baurechtswidriger Zustand entsteht.
Bei der sog. Eigenbaulast handelt es sich um eine Belastung auf dem eigenen Grundstück.
Bei der Fremdbaulast hingegen spricht man von einer begünstigenden Baulast auf einem fremden Grundstück.