Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die Eigentumsverhältnisse und die verbundenen Belastungen verzeichnet sind.

Die Aufschrift
Das Deckblatt (Aufschrift) enthält die Angabe des Amtsgerichts, des Grundbuchbezirks und der Nummer des Blattes und evt. auch einen Schließungsvermerk und den Umschreibungsvermerk.

Bei Erbbaurechten wird unter dem Vermerk über das Blatt in Klammern das Wort "Erbbaugrundbuch" und bei Wohnungseigentum das Wort "Wohnungsgrundbuch" oder "Teileigentumsgrundbuch" oder "Wohnungserbbaugrundbuch" gesetzt.

Das Bestandsverzeichnis
Im Bestandsverzeichnis werden Grundstücke aufgeführt.

Es ist ein amtliches Verzeichnis, in dem die Grundstücke unter Nummern geführt sind.
Die Karten des Katasteramtes sind nach Gemarkungen eingeteilt. Die Gemarkung wird in einzelne, fortlaufend nummerierte Flure untergliedert. Deswegen wird für jede Flur eine Flurkarte erstellt. Die unter einer besonderen Nummer geführten Grundstücke werden "Flurstück" oder "Parzelle" genannt.

Verbundene Rechte / Grunddienstbarkeiten werden, das können z.B. Wegerechte oder Leitungsrechte sein, werden im Bestandsverzeichnis vermerkt.

Weiterhin enthält das Bestandsverzeichnis die Spalten "Bestand", "Zuschreibungen" und "Abschreibungen". In der Spalte "Bestand" ist eingetragen, von welchem Grundbuch das Grundstück übernommen wurde, ob es durch Teilung oder Verbindung - Bestandteilszuschreibung oder Vereinigung entstanden ist, und in der Spalte "Abschreibungen" wird die Übertragung des Grundstücks oder eines Teiles des Grundstückes in ein anderes Grundbuchblatt eingetragen.


I. Abteilung: Eigentümer
In dieser Abteilung wird der Eigentümer und die Grundlage seiner Eintragung vermerkt. Grundlage der Eintragung können z. B. Auflassung, Erbfolge, oder Zuschlagsbeschluss im Versteigerungsverfahren sein.

(Auflassung ist die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Übergang des Eigentums. Aufgrund der Eintragung der Auflassung kann nachvollzogen werden, wann ein Eigentumswechsel stattgefunden hat.)

Persönliche Dienstbarkeiten
In Abteilung II werden Lasten und Beschränkungen des Grundstücks vermerkt, mit Ausnahme der Grundpfandrechte, die in Abt. III eingetragen werden.

Dies sind zum Beispiel:

1. Lasten
Grunddienstbarkeiten §§ 1018 ff. BGB (Dienstbarkeiten, Grunddienstbarkeiten)
Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht
Reallasten
Nießbrauch
Vorkaufsrechte
Auflassungsvormerkung
Erbbaurecht

2. Beschränkungen
Erbenvermerk
Testamentsvollstrecker-Vermerk
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerk
Insolvenzvermerk
Sanierungs- und Umlegungsvermerk
Verwaltungs- und Benutzungsregelungen bei Miteigentum sein.

Abteilung III
Diese Abteilung dient der Aufnahme von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden einschließlich der sich auf diese Rechte beziehenden Vormerkungen, Widersprüche und Veränderungen.

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